SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 76
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
SchRegO · Schiffsregisterordnung
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.