SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 72
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.