SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 66
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.