SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 27
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.