SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 64
Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.