SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 48
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.