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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV ст. 4

Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen

ДействуетОфициальный текст

Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht.