SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 26
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.
SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.