SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 20
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.