SchKfmAusbV 2004 ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.