SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG ст. 58
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Einigungsvertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.