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SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG ст. 53

Vierter Abschnitt Kosten

ДействуетОфициальный текст

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.