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SchHaltHygV · Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

SchHaltHygV ст. 12Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,

2.

ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

5.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,

6.

entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

7.

entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

9.

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.