SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
SchfHwG ст. 6Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.