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SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

SchfHwG ст. 36Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus 1.

Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,

2.

der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und

3.

anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.

(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.