SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
SchfHwG ст. 32Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.