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SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

SchfAusbV ст. 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.