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SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

SchfAusbV ст. 3Begriffsbestimmung

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.

Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,

2.

Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,

3.

Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,

4.

Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,

5.

Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,

6.

technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.

Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.