SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
SchfAusbV ст. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.