SchBFrdFlaggV · Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
SchBFrdFlaggV ст. 6Verantwortlichkeit
Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.