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SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

SchBerG ст. 27

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

3.

eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.