SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG ст. 14
Dritter Abschnitt Entschädigung
(1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer wiederkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfindung sind zulässig.