SchAusrV · Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV ст. 32EU-Schutzklauselverfahren
Abschnitt 7 Marktüberwachung
Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.