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SchAusnahmV · Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

SchAusnahmV ст. 6Ausnahmen von Absonderungspflichten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.