SchaumwZwStG · Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG ст. 36Verwaltungsvorschriften
Teil 4 Schlussbestimmungen
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.