Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SchaumwZwStG · Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG ст. 30Steuertarif

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.

(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2.

die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.