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SchaumwZwStG · Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG ст. 27Geschäftsstatistik

Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.