SCEAG ст. 21Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Unterabschnitt 2 Monistisches System
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
Unterabschnitt 2 Monistisches System
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.