SCEAG ст. 14Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Unterabschnitt 1 Dualistisches System
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
Unterabschnitt 1 Dualistisches System
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.