SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV ст. 54Übergangsregelung
Kapitel 3 Schlussvorschrift
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.