Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV ст. 17Wahlniederschrift

Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen

ДействуетОфициальный текст

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält 1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.

die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.

die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.

die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.

die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.