SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG ст. 58Versammlungen der Vertrauenspersonen
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.