SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG ст. 32Vermittlung durch die Vertrauensperson
Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.