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SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG ст. 21Anhörung

Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

ДействуетОфициальный текст

Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.