SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG ст. 17Beschwerderecht der Vertrauensperson
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.