SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
SAZV ст. 10Mobiles Arbeiten
Abschnitt 2 Grundbetrieb
Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.