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SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG ст. 70Sachverständiger Prüfer

Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse

ДействуетОфициальный текст

(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von 1.

staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,

2.

dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und

3.

dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.

Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.

(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.