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SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG ст. 31Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung

Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.