SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
SAG ст. 3Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.