SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
SAG ст. 155Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.