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SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG ст. 141Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit

Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen

ДействуетОфициальный текст

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.