SachBezV 1994 ст. 1Freie Kost und Wohnung
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 610,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und Auszubildende vermindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen: für die Wohnung
34 vom Hundert,
für Heizung
10 vom Hundert,
für Beleuchtung
2 vom Hundert,
für Frühstück
12 vom Hundert,
für Mittagessen
21 vom Hundert,
für Abendessen
21 vom Hundert
des Wertes nach Absatz 1.
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ergebende Wert bei Belegung mit zwei Beschäftigten
um 40 vom Hundert,
bei Belegung mit drei Beschäftigten
um 50 vom Hundert,
bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten
um 60 vom Hundert.
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte für den Ehegatten
um 80 vom Hundert,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr
um 30 vom Hundert
und
für jedes Kind über 6 Jahre
um 40 vom Hundert.
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs maßgebend. Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1 anzusetzen.
(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Absatz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.