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SaAusbV 2005 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

SaAusbV 2005 ст. 5Ausbildungsrahmenplan

ДействуетОфициальный текст

Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.