SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
SaatV ст. 39Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).