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RVO · Reichsversicherungsordnung

RVO ст. 414b

Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen

ДействуетОфициальный текст

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.