RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG ст. 59bBekanntmachung von Neufassungen
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3.
das Inkrafttreten der Änderungen.