RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG ст. 40Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.