RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG ст. 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.