RStruktFG · Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
RStruktFG ст. 3bMaßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds
Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet werden.