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RSGAbsEntgV · Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz

RSGAbsEntgV ст. 3Erhebung des Entgelts

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Entgelt wird von der Aufsichtsbehörde für jeden Erhebungszeitraum (§ 1 Absatz 5 Satz 1 und 2) innerhalb eines Monats nach dessen Beginn berechnet und erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind zu der Berechnung anzuhören.

(2) Das Entgelt ist mit der Erhebung fällig. Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung die Fälligkeit abweichend festlegen, wenn der Reisesicherungsfonds darlegt, dass die Vorauszahlung des Entgelts geeignet ist, die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Festsetzung von Teilzahlungen ist zulässig.

(3) Das Entgelt für den ersten Erhebungszeitraum (§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die §§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Erhebungszeitraum nicht anzuwenden.